aequitas Personalpartner GmbH : menschlich | authentisch | nachhaltig

Allgemeine Geschäfts- & Überlassungsbedingungen

  • Arbeitnehmerüberlassung

  • Personalberatung

  • Headhunting

  • Personalvermittlung

  • HR Interim Management

  • Rent-A-Recruiter

  • Freelancing

  • Vergütungsberatung

1) Allgemeine Überlassungs- und Geschäftsbedingungenbedingungen Personaldienstleistung/Zeitarbeit
2) Allgemeine Geschäftsbedingungen Personalberatung & -vermittlung
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1) Allgemeine Überlassungs- und Geschäftsbedingungenbedingungen Personaldienstleistung/Zeitarbeit

1. Vertragsgegenstand, Durchführung

1.1. Der Personaldienstleister stellt dem Kunden auf Grundlage von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen vorübergehend Mitarbeiter am vereinbarten Einsatzort zu den nachgenannten Allgemeinen Überlassungs- und Geschäftsbedingungenbedingungen (AÜB/AGB) zur Verfügung. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur anerkannt, soweit sie mit den AÜB/AGB übereinstimmen oder vom Personaldienstleister ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.

1.2. Die vom Personaldienstleister zur Verfügung gestellten Mitarbeiter sind nach dem vom Kunden beschriebenen fachlichen Anforderungsprofil ausgewählt und dürfen nur in dem vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich eingesetzt werden. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, die Mitarbeiter mit der Beförderung, mit dem Umgang oder dem Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln zu beauftragen. Beabsichtigt der Kunde, den Mitarbeiter mit derartigen Tätigkeiten zu beauftragen, bedarf es hierzu einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Personaldienstleister und dem Kunden. Darüber hinaus sind die Mitarbeiter mit Ausnahme der Zeitnachweise gem. Ziffer 9.1. nicht zur Entgegennahme von für den Personaldienstleister bestimmten Schriftstücken befugt.

1.3. Während des Einsatzes beim Kunden unterliegen die Mitarbeiter dessen Weisungen und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Vertragliche Beziehungen werden zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter nicht begründet. Vereinbarungen über die Art und Dauer der Tätigkeit, Arbeitszeit und sonstige Absprachen können nur mit dem Personaldienstleister getroffen wurden.


2. Zurückweisung

2.1. Ist der Kunde mit den Leistungen des Mitarbeiters nicht zufrieden, so kann er die Arbeitskraft binnen 4 Stunden nach Beginn der Überlassung zurückweisen.

2.2. Der Kunde kann darüber hinaus den Mitarbeiter mit sofortiger Wirkung zurückweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) berechtigen würde.

2.3. Die Zurückweisung muss jeweils durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Personaldienstleister unter Angabe der Gründe erfolgen.


3. Austausch des Mitarbeiters / Streik

3.1. In Fällen der Zurückweisung nach Ziffer 2.1 und 2.2 sowie bei unvorhergesehenem Ausfall des Mitarbeiters, z.B. infolge von Krankheit, ist der Personaldienstleister berechtigt, innerhalb von 24 Stunden gleichwertigen personellen Ersatz zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Personaldienstleister von seiner Leistungspflicht befreit.

3.2 Sollte der Betrieb des Kunden von einem rechtmäßigen Arbeitskampf betroffen sein, ist der Personaldienstleister vorbehaltlich eines für den Kundenbetrieb vereinbarten Notdienstes verpflichtet, seine Mitarbeiter bis zur Beendigung des Arbeitskampfes abzuziehen.

3.3. Der Personaldienstleister ist im Übrigen berechtigt, aus innerbetrieblichen, organisatorischen oder gesetzlichen Gründen den überlassenen Mitarbeiter jederzeit auszutauschen und einen fachlich gleichwertigen Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen.


4. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit

4.1. Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Kunde gegenüber dem Mitarbeiter die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers. Er hat sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort des Mitarbeiters die geltenden Unfallverhütungsund Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden und die Einrichtungen und Maßnahmen der „Ersten Hilfe“ gewährleistet sind. Soweit die Tätigkeit des Mitarbeiters eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzt, hat der Kunde vor Beginn der Tätigkeit auf eigene Kosten eine solche Untersuchung durchzuführen.

4.2. Der Kunde ist verpflichtet, den Mitarbeiter gemäß § 12 ArbSchG über Sicherheit- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Im Übrigen ist er verpflichtet, die Einhaltung der Arbeitnehmer-Schutzvorschriften zu überwachen. Die vorstehenden Pflichten bestehen unbeschadet der Pflichten des Personaldienstleisters. Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird dem Personaldienstleister innerhalb der Arbeitszeiten jederzeit ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der überlassenen Mitarbeiter eingeräumt.

4.3. Der Kunde ist verpflichtet, einen etwaigen Arbeitsunfall dem Personaldienstleister sofort anzuzeigen und ihm alle Informationen für die Unfallmeldung nach § 193 Abs. 1 SGB VII zur Verfügung zu stellen. Meldepflichtige Arbeitsunfälle sind der Verwaltungsberufsgenossenschaft mittels Unfallanzeige unverzüglich anzuzeigen. Eine Kopie der Unfallanzeige hat der Kunde der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden.

4.4. Sollte der Mitarbeiter bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen, Ausrüstungen oder Schutzkleidung die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit berechtigterweise ablehnen, haftet der Kunde für den dadurch entstandenen Lohnausfall.


5. Vergütung, Einsatzbezogener Zuschlag, Branchenzuschläge, sonstige Zuschläge; Equal Pay

5.1. Maßgeblich für die Abrechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag jeweils vereinbarte Stundensatz. Die Stundensätze berücksichtigen sämtliche Lohn- und Lohnnebenkosten einschließlich etwa zu zahlender Branchenzuschläge für die überlassenen Mitarbeiter. Die dort genannten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Stundensatz basiert regelmäßig auf einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden. Diese kann aber – z.B. in Abhängigkeit von der Arbeitszeitdauer oder dem Kundenbedarf – niedriger oder höher angesetzt werden.

5.2. Der Stundensatz erhöht sich um einen einsatzbezogenen Zuschlag von 1,5 % bzw. 3 %, wenn der Mitarbeiter 9 bzw. 12 Kalendermonate ununterbrochen beim Kunden eingesetzt wird. Die Fälligkeitszeitpunkte der Erhöhung verschieben sich um die Unterbrechungszeiträume, wenn diese bis zu 3 Monate betragen. Länger als drei Monate andauernde Unterbrechungszeiträume haben eine Neuberechnung der Fristen zur Folge. Der einsatzbezogene Zuschlag entfällt, soweit der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Branchenzuschlag hat (vgl. Ziffer 5.3.), der den einsatzbezogenen Zuschlag der Höhe nach übersteigt.

5.3. Soweit der Mitarbeiter einen Anspruch auf Branchenzuschläge hat, weil er in einen zuschlagspflichtigen Kundenbetrieb überlassen wird, erhöhen sich die Stundensätze nach Maßgabe des einschlägigen Branchenzuschlagstarifvertrages erstmals nach 4 bzw. 6 Wochen des ununterbrochenen Einsatzes des Mitarbeiters im Kundenbetrieb. Weitere Erhöhungen greifen stufenweise derzeit nach 3, 5, 7 und 9 Monaten des ununterbrochenen Einsatzes.

5.4. Unterbrechungen des Einsatzes (z.B. durch Einsatzwechsel in einen anderen Kundenbetrieb), die länger als 3 Monate dauern, haben zur Folge, dass ein bereits entstandener Anspruch auf den Branchenzuschlag erlischt und die Fristen zum Erwerb des Branchenzuschlagsanspruchs und damit eines entsprechend höheren Verrechnungssatzes von neuem laufen. Unterbrechungszeiten, die während des laufenden Einsatzes infolge von Krankheit bis zur Dauer von 6 Wochen, Urlaub oder in die Einsatzzeit fallende Feiertage eintreten und eine Gesamtdauer von 3 Monaten unterschreiten, sind für den Fristenlauf unbeachtlich. Dagegen führen andere Unterbrechungszeiten von weniger als drei Monaten (z.B. durch Einsatzwechsel in einen anderen Kundenbetrieb) zur Hemmung des Fristenlaufs. Ist der Fristenlauf gehemmt, führt dies zu einer entsprechenden Verschiebung der regelmäßigen Fälligkeitszeitpunkte gemäß vorstehend Ziffer 5.3.

5.5. Der Verdienst des Mitarbeiters kann, sofern der Kunde nachweist, dass die Vergütung des Mitarbeiters inklusive Branchenzuschlag das laufende regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs übersteigt, auf 90% desselben (sog. Vergleichsentgelt) gedeckelt werden. Der Kunde ist verpflichtet, dem Personaldienstleister jede Veränderung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts unverzüglich mitzuteilen. Der Personaldienstleister ist berechtigt, eine angemessene Anpassung der Stundensätze zu verlangen, sofern sich durch die Veränderung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts das Vergleichsentgelt verändert. Gleiches gilt, wenn eine Änderung des Stellenprofils des Mitarbeiters eine Anpassung des Vergleichsentgelts notwendig macht. Eine etwaige Preistabelle ist entsprechend anzupassen.

5.6. Kundenbetriebliche Besserstellungsvereinbarungen i.S.d. § 4 der Branchenzuschlagstarifverträge, die zugunsten der Mitarbeiter abgeschlossen wurden, können sich erhöhend auf den Stundensatz auswirken. Hierzu bedarf es einer gesonderten Vereinbarung. Fahrtkosten und Auslösungen sind ebenfalls nur nach gesonderter Vereinbarung vergütungspflichtig.

5.7. Zur Ermittlung des konkreten Vergleichsentgelts treffen den Kunden die unter Ziffer 7.1. genannten Informationspflichten.

5.8 Der Personaldienstleister ist berechtigt, eine angemessene Anpassung der Stundensätze zu verlangen, sofern sich die Tariflöhne der Zeitarbeitsbranche erhöhen oder der Mitarbeiter aufgrund der tariflichen Vorschrift aus § 3 Entgeltgruppe 4 Absatz 2 Entgeltrahmentarifvertrag höherzugruppieren ist.

5.9. Wünscht der Kunde Leistungen von Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit, bedarf es einer besonderen vorherigen Absprache mit dem Personaldienstleister. Eventuell erforderliche (gesetzliche und/oder behördliche) Genehmigungen sind dem Personaldienstleister im Vorfeld unaufgefordert vom Kunden vorzulegen. In diesen Fällen werden nachstehende Zuschläge auf Grundlage des jeweils gültigen Stundensatzes berechnet:
a) Mehrarbeit (für die 36.-40. Wochenstunde) 25%
b) Mehrarbeit (ab der 40. Wochenstunde) 50%
Arbeitet der Mitarbeiter keine ganze Woche, erfolgt eine Überstundenbetrachtung auf Basis der tatsächlichen Arbeitstage wie folgt (Std./Tag):
Std./Tag:          Mo: 7,   Di: 7,    Mi: 7,    Do: 7,   Fr: 7,    Sa: 0,   So:0
c) Spätschicht (ab 14 Uhr) 15%
d) Nachtarbeit (Arbeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) 25%
e) Sonntagsarbeit (Arbeit an Sonntagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr) 100%
f) Feiertagsarbeit (Arbeit an gesetzlichen Feiertagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr, sowie für Arbeit an Heiligabend und Silvester nach 14.00 Uhr) 100%;
g) Samstagsarbeit (für die 1. und 2. Stunde) 25%
h) Samstagsarbeit (nach der 2. Stunde) 50%

5.10. Stehen dem überlassenen Mitarbeiter aufgrund § 8 AÜG n. F. nach neunmonatiger ununterbrochener Überlassung an den Kunden Ansprüche auf das Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers (Equal Pay) zu, ist der Kunde verpflichtet, dem Personaldienstleister rechtzeitig vor Fristablauf alle für die Ermittlung des Equal PayAnspruchs erforderlichen Entgeltbestandteile eines vergleichbaren Arbeitnehmers mitzuteilen. Soweit sich hiernach Mehrforderungen des Mitarbeiters ergeben sollten, werden die Parteien Verhandlungen mit dem Ziel einer angemessenen Anpassung des Stundensatzes aufnehmen. Im Übrigen gilt nachstehend Ziffer 7.1 entsprechend.


6. Vermittlungsprovision

6.1. Bei Übernahme des Mitarbeiters aus der Überlassung durch den Kunden oder ein mit ihm nach § 18 AktG verbundenes Unternehmen steht dem Personaldienstleister eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision ist nach dem Bruttomonatsgehalt, das der Mitarbeiter nach der Übernahme erzielt, wie folgt gestaffelt:
– Bei einer Übernahme innerhalb der ersten drei Monate beträgt die Provision 2 Bruttomonatsgehälter;
– Bei einer Übernahme vom vierten bis sechsten Monat beträgt die Provision 1,5 Bruttomonatsgehälter;
– Bei einer Übernahme vom siebten bis neunten Monat beträgt die Provision 1 Bruttomonatsgehalt;
– Bei einer Übernahme vom zehnten bis zwölften Monat beträgt die Provision ein halbes Bruttomonatsgehalt;
– Bei einer Übernahme nach dem zwölften Monat entstehen keine Provisionsansprüche mehr.

6.2. Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit dem Kunden und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist der Personaldienstleister dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird. Satz 1 und Satz 2 finden auch dann Anwendung, wenn das Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit einem mit dem Kunden nach § 18 AktG verbundenen Unternehmen zustande kommt. Dem Kunden steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien.


7. Informationspflichten des Kunden

7.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Personaldienstleister die für die Zuordnung des Kundenbetriebs zu einer zuschlagspflichtigen Branche sowie die zur Ermittlung des dort fälligen Branchenzuschlags erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, den Personaldienstleister über Vereinbarungen im Kundenbetrieb i.S.v. Ziffer 5.7. zu informieren, die Leistungen für die Mitarbeiter vorsehen. Solche Besserstellungsvereinbarungen sind im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag niederzulegen. Die vorgenannten Angaben sind auf dem in der Anlage zu den AÜB befindlichen Auskunftsbogen zu tätigen und haben wahrheits- und ordnungsgemäß zu erfolgen. Dem Kunden ist bewusst, dass eine wahrheitswidrige Auskunft empfindliche Rechtsfolgen für den Personaldienstleister haben kann. In diesem Fall kann der Personaldienstleister trotz bestehenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrages die Überlassung von Mitarbeitern an den Kunden aussetzen. Das Recht des Personaldienstleisters bei Verstößen gegen die Informationspflichten seine Leistung zu verweigern, entsteht unabhängig von einem etwaigen Haftungsanspruch des Personaldienstleisters gemäß Ziffer 8.4.

7.2. Der Kunde informiert den Personaldienstleister unverzüglich über geplante und ihm bekannte Arbeitskampfmaßnahmen, die seinen Betrieb unmittelbar betreffen.


8. Haftung / Freistellung / Ersatz

8.1. Der Personaldienstleister haftet nur für die fehlerfreie Auswahl seiner Mitarbeiter für die vereinbarte Tätigkeit. Er haftet nicht für die Ausführung der Arbeiten durch den Mitarbeiter sowie für Schäden, die dieser in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht. Der Kunde ist verpflichtet, den Personaldienstleister von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der dem überlassenen Mitarbeiter übertragenen Tätigkeiten erheben.

8.2. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Personaldienstleister bei eigenem Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8.3. Für alle sonstigen Schäden haftet der Personaldienstleister bei eigenem Verschulden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte / normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Letzteres gilt nicht für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Entleiher regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflichten“) – wie zum Beispiel die sorgfältige Auswahl des zu überlassenden Mitarbeiters.

8.4. Sollte der Kunde gegen seine Informationspflichten aus den Ziffern 5.10 und 7 verstoßen, weil er diesen entweder nicht nachkommt, die von ihm gemachten Angaben nicht zutreffen, unvollständig oder fehlerhaft sind oder teilt der Kunde dem Personaldienstleister Änderungen gemäß Ziffer 5.6. unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und ist der Personaldienstleister aus diesem Grunde zur nachträglichen Zahlung von Branchenzuschlägen oder Equal Pay-Forderungen an seine Mitarbeiter verpflichtet, ist der Kunde zum Ersatz sämtlicher dem Personaldienstleister hierdurch entstehenden Schäden verpflichtet. Sollte der Verstoß gegen die Informationspflicht dazu führen, dass dem Mitarbeiter Ansprüche gegenüber dem Personaldienstleister entstehen, ist der Personaldienstleister frei, darüber zu entscheiden, ob er sich gegenüber seinen Mitarbeitern auf Ausschlussfristen beruft; insoweit unterliegt er nicht der Pflicht zur Schadensminderung. Als zu ersetzender Schaden gilt bei der Nachgewährung von Vergütungsansprüchen die Summe der vom Personaldienstleister zu zahlenden Bruttobeträge zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Gleichzeitig ist der Kunde verpflichtet, den Personaldienstleister von Ansprüchen der Sozialversicherungsträger und der Finanzverwaltung freizustellen, die diese aufgrund der oben genannten Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen geltend machen.

8.5. Hiervon unberührt bleiben sonstige Ansprüche des Personaldienstleisters auf Schadensersatz.


9. Rechnungslegung / Zahlungen

9.1. Rechnungen werden dem Kunden wöchentlich, mindestens aber einmal im Monat übersandt. Abrechnungsgrundlage sind die vom Kunden zu unterzeichnenden Zeitnachweise des Mitarbeiters. Die Zeitnachweise werden dem Kunden wöchentlich, zum Ende des Kalendermonats bzw. unmittelbar nach Beendigung des Auftrags vorgelegt. Die vom Personaldienstleister erteilten Rechnungen sind sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Der Mitarbeiter ist nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder sonstigen Zahlungen berechtigt.

9.2. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist der Personaldienstleister berechtigt, sämtliche offenen – auch gestundeten – Rechnungen sofort fällig zu stellen und vom Kunden den sofortigen Ausgleich oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Personaldienstleister ist gleichzeitig berechtigt, bis zum Zahlungsausgleich die von ihm zur Verfügung zu stellenden Arbeitskräfte zurückzuhalten.


10. Aufrechnung / Zurückbehaltung

10.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber dem Personaldienstleister aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

10.2. Der Kunde darf Forderungen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht ohne Zustimmung des Personaldienstleisters an Dritte abtreten oder verpfänden.


11. Kündigung

11.1. Soweit der Vertrag nicht befristet geschlossen wurde, kann er beiderseits mit einer Frist von 5 Arbeitstagen zum jeweiligen Wochenende gekündigt werden.

11.2. Macht der Personaldienstleister im Fall der Ziffer 3.1. nicht von seinem Recht auf Austausch Gebrauch, kann der Vertrag beiderseits fristlos gekündigt werden.

11.3. Der Personaldienstleister ist zur fristlosen Kündigung auch berechtigt, wenn der Kunde im Falle des Zahlungsverzuges oder der wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse einer Aufforderung nach Ziffer 9.2. nicht nachkommt.

11.4. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung des Kunden ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Personaldienstleister ausgesprochen wird. Die überlassenen Mitarbeiter sind zur Entgegennahme der Kündigung nicht befugt.


12. Verschwiegenheit
Der Personaldienstleister sowie der überlassene Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung über alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten des Kunden verpflichtet.


13. Geheimhaltung & Datenschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere die personenenbezogenen Daten, Inhalte und Konditionen des Vertrages, sowie als vertraulich gekennzeichnete Geschäftsangelegenheiten, vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere allen rechtlichen Bestimmungen der DSGVO und des BSDG-neu, und tragen für deren Einhaltung Sorge. Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.


14. Schlussbestimmungen

14.1. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

14.2. Soweit der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Personaldienstleisters.

14.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AÜB unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Vereinbarung zu treffen, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht dem zum Ausdruck gebrachten Vertragswillen am nächsten kommt.



2) Allgemeine Geschäftsbedingungen Personalberatung & -vermittlung

1. Die Geschäftsbeziehungen zwischen der aequitas Personalpartner GmbH (nachfolgend Auftragnehmer) und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien dieses Vertrages, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf. Ohne eine schriftliche Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, aus der sich anderes ergibt, stellt eine Terminvereinbarung des Auftraggebers mit einem vom Auftragnehmer vorgestellten Bewerber eine Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.


2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für den Auftraggeber entsprechend der Stellenbeschreibung und dem Anforderungsprofil, Bewerber zu suchen und jeden Auftrag gewissenhaft und sorgfältig auszuführen. Der Erfolg einer Vermittlung besteht in dem Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Bewerber. Die Honorarforderung bleibt hiervon unberührt.


3. Kündigt der Auftraggeber einen vom Auftragnehmer vermittelten Kandidaten (m/w) innerhalb von drei Monaten nach Arbeitsantritt verhaltensbedingt, wird der Auftragnehmer sich bemühen, einen Ersatz zu finden, sofern nicht die Kündigung seitens des Auftraggebers durch eine interne Reorganisationsmaßnahme mit der Folge des Wegfalls des Bedarfs, des Arbeitsplatzes o.ä. Reorganisationsmaßnahmen, infolge Übernahme des Bewerbers durch ein anderes Unternehmen oder infolge Fusion mit einem solchen oder Änderung der Arbeitsplatzbeschreibung bzw. der Aufgabenstellung verursacht wurde. Im Rahmen der Ersatzsuche entstehen dem Auftraggeber keine Mehrkosten für diese Dienstleistung; der Auftraggeber trägt lediglich etwaige sonstige Kosten (z.B. Reisekosten). Die Honorarforderung der ursprünglichen Vermittlung bleibt hiervon unberührt.


4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Unterlagen, Daten und Informationen, die für die Auftragsausführung erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer sichert eine vertrauliche Behandlung aller Daten und Informationen zu. Diese werden ausschließlich zur Vermittlungstätigkeit genutzt und nicht an Dritte weitergegeben. Die ihm überlassenen Bewerbungsunterlagen darf der Auftraggeber nur zum Zwecke der Besetzung einer Vakanz verwenden. Er ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Auftragnehmers Unterlagen, Informationen oder sonstige Angaben über die vom Auftragnehmer vorgestellten Bewerber an Dritte weiterzugeben oder diese Personen Dritten vorzustellen oder zugänglich zu machen. Die Unterlagen abgelehnter Bewerber sind an den Auftragnehmer zurückzusenden oder zu vernichten. Falls der Auftraggeber einen Bewerber, der ihm ursprünglich durch den Auftragnehmer vorgestellt wurde, einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder Personenmehrheit vorstellt oder sonst bekannt macht, ist der Auftraggeber zur Zahlung eines Honorars wie unter Punkt 6 beschrieben verpflichtet, wenn der ursprünglich vom Auftragnehmer vorgestellte Bewerber von dieser anderen natürlichen oder juristischen Person oder Personenmehrheit eingestellt oder für ein Projekt unter Vertrag genommen wird.
Die rechtlichen Bestimmungen der DSGVO und des BDSG(-neu) gelten vollumfänglich.


5. Alle den Bewerber betreffenden Angaben beruhen auf Auskünften und Informationen des Bewerbers selbst oder Dritter. Der Auftragnehmer kann deshalb keine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen. Der Auftragnehmer übernimmt für die Eignung eines dem Auftraggeber vorgestellten Bewerbers keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr. Der Auftragnehmer kann nicht garantieren, dass ein vorgeschlagener Bewerber nicht anderweitig vermittelt wird bzw. sich anderweitig entscheidet. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung und aus jedem sonstigen Rechtsgrunde gegenüber dem Auftragnehmer ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Prüfung von Referenzen einschließlich der Bestätigung von beruflichen oder akademischen Qualifikationen und wird sich von der Eignung eines vom Auftragnehmer vorgestellten Bewerbers selbst bzw. durch bevollmächtigte Mitarbeiter überzeugen, bevor er mit den vorgestellten Bewerbern kontrahiert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die etwa notwendige Beschaffung von Arbeits- oder anderen Erlaubnissen, insbesondere auch für die Rechtmäßigkeit der Aufträge, die er an die vom Auftragnehmer vorgestellten Bewerber ggf. erteilt. Der Auftragnehmer haftet nicht für Handlungen des Bewerbers, die zivil- oder strafrechtlich verfolgt werden könnten.
Der Auftraggeber stellt im Falle der Erteilung eines befristeten Auftrags zur Abwicklung eines internen Projektes sowohl durch geeignete Vertragsgestaltung mit dem Auftragnehmer als auch durch die Art und Weise der Vertragsabwicklung sowie geeignete interne Organisationsmaßnahmen sicher, dass mit einem selbständigen Auftragnehmer geschlossene Verträge nicht nachträglich in Arbeitsverhältnisse umgedeutet werden können. Dies hindert den Auftraggeber jedoch nicht, nach Beendigung solcher Aufträge den vorherigen Auftragnehmer nunmehr als Arbeitnehmer einzustellen.


6. Die Höhe des Erfolgshonorars wird prozentual vom Jahresbruttogehalt zzgl. der gesetzlichen MwSt. berechnet. Zum Jahresbruttogehalt gehören auch steuerlich vergünstigte Sonderzahlungen oder sonstige Sondervergütungen, die das tatsächliche Einkommen des vermittelten Bewerbers erhöhen. Die Rechnung wird nach Vertragsunterzeichnung gestellt und ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wird die Honorarrechnung nicht im vereinbarten Zeitrahmen in vollem Umfang gezahlt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in Punkt 3 geregelte Garantiezeiten zu stornieren. Der Vertragsabschluss mit einem vorgeschlagenen Bewerber muss dem Auftragnehmer innerhalb einer Woche nach Vertragsunterzeichnung vom Auftraggeber mitgeteilt werden. Wird der Arbeitsvertrag zu anderen als den vereinbarten Bedingungen abgeschlossen oder wird der vorgeschlagene Bewerber für eine andere Stelle und/oder in einem verbundenen Unternehmen eingestellt, so berührt dies den Honoraranspruch des Auftragnehmers nicht. Stellt der Auftraggeber – oder ein verbundenes Unternehmen – einen ihm durch den Auftragnehmer vorgeschlagenen Bewerber zu einem späteren Zeitpunkt (innerhalb von 12 Monaten) ein, so bleibt seine Verpflichtung zur Zahlung des Honorars unberührt.
Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, einen Auftrag zu stornieren oder wesentlich zu ändern. Für den Fall eines vom Auftraggeber stornierten Auftrags sind nur die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten zu erstatten. Sollte der Bewerber aufgrund des § 670 BGB die Erstattung der Kosten, die im Zusammenhang mit dem Vorstellungsgespräch beim Auftraggeber entstanden sind von diesem verlangen, so ist dieser verpflichtet, jene zu erstatten.


7. Geheimhaltung & Datenschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere die personenenbezogenen Daten, Inhalte und Konditionen des Vertrages, sowie als vertraulich gekennzeichnete Geschäftsangelegenheiten, vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere allen rechtlichen Bestimmungen der DSGVO und des BSDG(-neu), und tragen für deren Einhaltung Sorge. Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.


8. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Langenfeld. Für alle Ansprüche, die sich im Zusammenhang mit dem Auftrag und dessen Durchführung ergeben, gilt ausschließlich deutsches Recht.


9. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Werden im Rahmen einer Sondervereinbarung einzelne Punkte der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert oder außer Kraft gesetzt, so behalten alle übrigen Punkte ihre Gültigkeit.

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